Mögliche „LNG“-Protestaktionen in Stralsund unterbunden

Stralsund (ots). Am Donnerstag, dem 16.11.2023 gegen 08:45 Uhr wurden im Bereich einer Tankstelle in der Greifswalder Chaussee in Stralsund Personen festgestellt, welche dabei waren Kletterausrüstung anzulegen. Vor Ort eingesetzte Beamte konnten insgesamt sieben Personen mit zwei Kfz feststellen. Derzeitigen Erkenntnissen zufolge war nicht auszuschließen, dass es sich um Vorbereitungshandlungen zu möglicherweise strafbaren Handlungen handeln könnte. Die Identität der beteiligten Personen wurde festgestellt und das Klettergeschirr entsprechend sichergestellt – ebenso ein aufgefundenes Protestbanner. Eine sogenannte Gefährderansprache (inhaltlich mit dem Aufzeigen von möglichen Folgemaßnahmen) wurde durchgeführt und die Personen sodann aus den polizeilichen Maßnahmen entlassen.

Ob dieses Sachverhaltes wurden die Streifentätigkeiten in Stralsund intensiviert und letztlich konnte gegen 10:45 Uhr im Bereich der Hafeninsel eine Gruppe von Personen festgestellt werden. Eine der Personen erkannten die eingesetzten Beamten aus dem zuvor benannten Sachverhalt wieder. Auch bei diesen Personen wurde die Identität festgestellt, einige wiesen sich als Pressevertreter aus. Bei der Personengruppe konnte ebenfalls ein entsprechendes Protestbanner fest- und letztlich sichergestellt werden, eine Gefährderansprache erfolgte auch hier.

In den Sachverhalt eingewiesene Beamte der Wasserschutzpolizei stellten ihrerseits ein Mietboot auf dem Strelasund mit zwei Personen fest, wo sich in Anbetracht der bereits zwei aufgenommenen Sachverhalte ebenfalls der Verdacht einer Zugehörigkeit zu einer möglichen Protestaktion ergab. Eine Identitätsfeststellung und Durchsuchung der mitgeführten Gegenstände erfolgte auch hier. Dabei konnten Utensilien fest- und sichergestellt werden, die den vorbenannten Verdacht erhärteten.

Die auf der Hafeninsel wiedererkannte Person besaß die französische Staatsangehörigkeit, alle Übrigen die deutsche. Eine strafrechtliche Relevanz konnte auch nach Rücksprache mit der Versammlungsbehörde zunächst nicht festgestellt werden, sodass die Polizei ausschließlich gefahrenabwehrrechtlich tätig wurde.

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